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Das Gericht zeigte sich unentschlossen. Es hatte keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, aber es blieb viel zu milde in der Bewertung der Tat: ein Jahr Haft auf Bewährung – dieses Urteil hat keine generalpräventive Kraft.
Beginnen wir mit den Gedanken zum Urteil ganz woanders: Drei Kinder wurden in Deutschland im vergangenen Jahr von Sexualverbrechern getötet. Jeder dieser furchtbaren Fälle hat die Menschen zu Recht umgetrieben, die Öffentlichkeit entsetzt, die Politik und die Gerichte zur Selbstprüfung veranlasst: Sind die Gesetze so, wie sie sein sollen? Erfüllt das Recht seine Aufgabe? Hat es die Kraft zur Abschreckung? Der Gesetzgeber hat die Paragrafen geändert, hat neue Dateien eingeführt und neue kriminalistische Methoden genehmigt.
216 Kinder wurden in Deutschland im vergangenen Jahr von Autofahrern getötet. Kaum einer dieser furchtbaren Fälle hat die Menschen umgetrieben, kaum einer die Öffentlichkeit entsetzt und keiner Gesetzgeber und Gerichte zur Selbstprüfung veranlasst: Sind die Gesetze so, wie sie sein sollen? Erfüllt das Recht seine Aufgabe? Hat es die Kraft zur Abschreckung? Der Gesetzgeber hat nichts, gar nichts getan, er hat kein Tempolimit eingeführt, keine Sanktionen verschärft, und an der Praxis der laschen Bestrafung von Raserei hat sich nichts geändert.
Man tut so, als gäbe es, gleichrangig mit dem Grundrecht auf Leben, ein Grundrecht auf Höchstgeschwindigkeit.
Tötung durch Raserei heißt rechtstechnisch „fahrlässige Tötung“, belegt mit Haft bis zu fünf Jahren. Sie wird aber hierzulande überwiegend nur mit einer moderaten Geldstrafe geahndet. Die liegt in der Höhe zumeist bei einem Bruchteil der Kosten des neuen Autos, das sich der fahrlässige Totschläger zu diesem Zeitpunkt schon wieder zugelegt hat. Bei jedem Taschendieb wird härter zugelangt.
Geldstrafe schmerzt den gemeingefährlichen Autofahrer selten. Ihn schmerzt anderes: der Entzug des Fahrerlaubnis, die Einziehung des Tatwerkzeugs, also des Autos, und eine Haftstrafe, zumal die ohne Bewährung. Der Führerscheinentzug ist übrigens – was kaum praktiziert wird, aber praktiziert werden sollte – auch „für immer“ möglich, wenn das Verhalten des Beschuldigten auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen lässt und diese Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
Geldstrafe, Bewährungsstrafe – das war und ist die Kapitulation vor dem Zeitgeist in einem Land, in dem „Rasen eine nationale Besessenheit“ ist, wie die International Herald Tribune schrieb. Man kann nicht behaupten, die Strafjustiz habe bei der Bekämpfung des Wahns mitgewirkt. Zuletzt wurden 6042 Menschen in einem Jahr im Straßenverkehr getötet.
An einen wirklich Aufsehen erregenden Strafprozess dazu kann man sich bisher nicht erinnern. Das hat sich nun geändert – aber mit unbefriedigendem Ergebnis.
Im entschiedenen Fall schoss der Täter im schweren Mercedes mit weit über 200Kilometer pro Stunde und extrem knappem Abstand von hinten auf einen Kleinwagen zu, in dem eine junge Frau und ihr Kind saßen. Die Fahrerin wurde in Panik versetzt und in den Tod getrieben. Schicksal? Ist es Schicksal, wenn von 24625 Unfällen mit Personenschäden, die sich im Jahr 2002 auf deutschen Autobahnen ereignet haben, 11899 auf das Konto von Rasern und 6274 auf das Konto von Dränglern gehen?
Zu reden ist nicht über ein unabwendbares Schicksal, sondern über eine abwendbare Rechtsprechung: Es ist grob fahrlässig, nach jedwedem Unfall nur von „fahrlässiger“ Körperverletzung und „fahrlässiger“ Tötung zu reden. Wer mit rasender Geschwindigkeit dicht auf das Vorderfahrzeug auffährt und so einen Unfall verursacht, der handelt nicht fahrlässig, sondern mit bedingtem Vorsatz. Er macht sich also, wenn er tötet, nicht der fahrlässigen Tötung, sondern des Totschlags schuldig.
Der Unterschied: Bei fahrlässiger Tötung liegt die Strafe bei höchstens fünf, bei Totschlag nicht unter fünf Jahren Gefängnis. Die deutschen Straßen dürfen nicht länger ein Raum bleiben, auf dem Strafrecht nur in verdünnter Form gilt.
Es mag Fetischisten geben, die das Recht auf Rasen als Standortvorteil preisen und auf die Systeme aktiver und passiver Sicherheit verweisen, die Schnellfahren erlauben. Die Anpassung des Fahrverhaltens an das Risiko-Niveau führt aber dazu, dass die Wirkung solcher Systeme kompensiert wird. Standortvorteil? Seine Folgen findet man in der Verkehrsunfallstatistik – 476413 Opfer – und in den Unfall- und Reha-Kliniken. Deshalb wäre ein markantes Urteil so notwendig gewesen.
Die Gerichte haben einen öffentlichen Lehrauftrag. Er lautet so: Der Raser steht mit einem Fuß im Gefängnis. Die Bagatellisierung rasenden Unrechts auf deutschen Straßen muss zu Ende gehen.
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